Paint Horses Zucht Odenwald
       unsere Deckhengste und Verkaufspferde

Deckvertrag

Deckvertrag !

Zwischen

Stutenbesitzer .:

 

 

Hengsthalter
Name:  Alfred Heß
Straße : Im Ort 21
Ort : 646458 Fürth

Tel./Fax :  06253/4550
 

Der Hengsthalter erklärt sich bereit die unten aufgeführte Stute von dem Hengst unter den nachfolgenden Bedingungen decken zu lassen.

 
Name der Stute:
Rasse:
Registrationsnr.:
Geb.:


1. Die Decktaxe beträgt                    Euro und schließt eine Buchungsgebühr von 300 Euro ein.Die Buchungsge-­
bühr ist bei Anmeldung der Stute und Vertragsabschluß zahlbar und wird nicht zurück erstattet, sollte die Stute nicht zur
Bedeckung gebracht werden. Der Restbetrag der Decktaxe wird bei Abholung der Stute fällig.

2. Die Deckstation für den Hengst ist Alfred Heß,lm Ort 21, 64658 Fürth‑Krumbach. Dort werden angemessene
Räumlichkeiten für die Versorgung und Fütterung der Stute zur Verfügung gestellt. Die Einstellkosten betragen
10,- Euro/Tag ,die bei Abholung der Stute zu begleichen sind.

3. Der Hengsthalter wird vom Stutenbesitzer ermächtigt,einen Tierarzt zu beauftragen,um entsprechende Maßnahmen vorzunehmen,die ggf. für eine erfolgsversprechende Bedeckung erforderlich sind.Die entstehenden Kosten trägt der Stutenbesitzer.Außerdem hat der Hengsthalter das Recht,im Notfall einen Tierarzt zur Behandlung der Stute/des Fohlens zu Lasten des Stutenbesitzers zu beauftragen. Ebenso übernimmt der Stutenbesitzer die Kosten für einen Hufschmied,sollte dies erforderlich sein.

4. Die Stute soll gesund und in guter Zuchtkondition, und die Hufeisen hinten müssen entfernt sein. Der Stutenbesitzer
versichert, die Stute frei von infektiösen, ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten und mit aktueller Influenza‑und
Virusabort‑Impfung anzuliefern. Eine Kopie der Registrationspapiere, tierärztliches Gesundheitszeugnis
(mit Kürzlich erstellter Tupferprobe) sowie Impfpaß müssen bei Anlieferung der Stute mitgebracht werden. Falls dies nicht der Fall
sein sollte, wird der Hengsthalter die Stute auf Kosten des Stutenbesitzers tierärztlich untersuchen lassen.
Der Hengsthalter behält sich das Recht vor, die Annahme der Stute zu verweigern, falls diese nicht in gutem
Gesundheitszustand sein sollte.

5. Der Hengsthalter und in seinem Namen die Verantwortlichen der Deckstation werden gewissenhaft versuchen für eine
artgerechte und erfolgreiche Bedeckung der Stute zu sorgen. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen
nicht gelingen, so kann der Stutenbesitzer keinen der Verantwortlichen dafür haftbar machen.
Der Stutenbesitzer stimmt zu, dem Hengsthalter ausreichend Gelegenheit zu geben für die Bedeckung der Stute zu sorgen.

6. Der Hengsthalter gewährt Lebendfohlengarantie und Farbgarantie. Eine Nachbedeckung erfolgt im Folgejahr,d.h. die im Vertrag stehende Stute kann nur im Folgejahr nachgedeckt werden,falls diese ein einfarbiges Fohlen oder resorbiert/ verfohlt/eine Totgeburt hatte oder das Fohlen innerhalb von 24h nach der Geburt verstirbt. Dieses ist tierärztlich zu bescheinigen. Die bei der Nachbedeckung neu entstehenden Kosten (Tierarzt,Einstellgebühr der Stute)trägt der Stutenbesitzer. Bei Tod oder Unfruchtbarkeit des Hengstes verfällt der Anspruch.

7. Falls der Hengst im Folgejahr, nicht mehr in unserem Besitz sein sollte, kann von einem unserer anderen Hengste nachgedeckt werden.

8. Es wird vereinbart, dass der Hengsthalter nach dem 31. Juli des darauf folgenden Jahres der Erstbedeckung
seiner Verpflichtung zur Lebendfohlengarantie genüge getan hat. Sollte die Stute dann nicht tragend sein, re­sorbieren oder tot
gebären,so kann der Stutenbesitzer keine weitere Bedeckung der Stute verlangen.Zur Nachbedeckung im Folgejahr wird eine Handlingfee von 100.-€ fällig.


9. Der Hengsthalter unterzeichnet ein "Breeder´s Certificate " für das Fohlen, dass durch diesen Deckakt gezeugt
wurde, sofern die Decktaxe sowie alle übrigen Ausgaben vollständig beglichen sind.
Dies wird dem Stutenbesitzer rechtzeitig vor dem Abfohltermin zugesandt.

10.Für etwaige Unfälle,Krankheiten,Verletzungen,Diebstahl oder Tod der Stute oder eines Fohlens bei Fuß übernimmt der Hengsthalter und Deckstationenbesitzer oder Erfüllungsgehilfen keine Haftung. Haftungsansprüche nach BGB §834 sind ausgeschlossen.

11. Die Stute muß Haftpflichtversichert sein. Dies wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Eigentümer bestätigt.

12. Dieser Vertrag verkörpert die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien. Keine anderen Vereinbarungen oder
Versprechungen, mündlich oder angedeutet, werden beinhaltet. Sobald Stutenbesitzer und Hengsthalter diesen Vertrag
Unterschreiben, gilt er als bindend für beide Parteien unter den oben stehenden Konditionen.

Krumbach, den ..........................
                                                                      
Hengsthalter, Unterschrift                Stutenbesitzer, Unterschrift

Buchungsgebühr von 300.‑ Euro erhalten am
Datum                                          Unterschrift